Der Klägerin steht bereits nach §§ 97 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 1, 2, 16 Abs. 1, 19a, 23 Abs. 1 UrhG gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der bearbeiteten und umgestalteten Outputs zu. Die Beklagten dürfen die streitgegenständlichen Outputs nicht verwerten.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2025-N-30204
@ArneBab
Haben wir das so lange übersehen?